Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die von der GEKO Systemstahlbau GmbH erbracht werden, wie Zugangsermöglichungen, Absicherungen, Klettersteig- und Hochseilgartenbau, Arbeitsdurchführungen, Montagen, Felsräumungsarbeiten, Systemstahlbau, Photovoltaikanlagen etc.!
Sondervereinbarungen gelten lt. schriftlichen Auftragsbestätigungen.

2. Vertragsgegenstand

2.1. Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragsbestätigung näher bezeichnete Leistung der GEKo Systemstahlbau GmbH.

2.2. Die GEKO Systemstahlbau GmbH führt die Leistungen selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durch.

3. Bestellungen von Leistungen

Bestellungen müssen schriftlich erfolgen (per Post, Fax, E-mail). Nach Eingang der schriftlichen Bestellung erhalten Sie von der GEKO Systemstahlbau GmbH eine Auftragsbestätigung mit den organisatorischen Informationen zu den von Ihnen gebuchten Leistungen.

4. Gebühren und Kosten

4.1. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung/Auftragserteilung gültigen Preise.

4.2. Alle Kosten sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu begleichen, wobei sich die GEKO Systemstahlbau GmbH vorbehält, Zahlungen im Voraus zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind vom Kunden 15% Verzugszinsen zu bezahlen. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, der GEKO Systemstahlbau GmbH sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu bezahlen.

4.3. Bei Durchführung von Leistungen beim Kunden werden von der GEKO Systemstahlbau GmbH Kosten, wie Fahrtzeit, Fahrstrecke, Übernachtungskosten und ev. sonstige Spesen zusätzlich verrechnet.

5. Rücktritt und Stornogebühren

5.1 Vertragsrücktritt, Stornierung von Leistungen durch den Kunden.

5.1.1. Schriftliche Bestellungen (Post, Fax, E-mail) gelten als verbindlich. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nicht möglich.

5.2. Stornierung von Leistungen durch die GEKO Systemstahlbau GmbH.

5.2.1. Erst die schriftliche Auftragsbestätigung durch die GEKO Systemstahlbau GmbH besiegelt den verbindlichen Vertrag. Ausnahmen siehe unten.

5.2.2. Bestehende Verträge werden ungültig, wenn aufgrund nachträglich geänderter gesetzlicher Grundlagen, die Durchführung von Leistungen nicht mehr gesetzeskonform wäre.
Auch wenn aufgrund von nicht im Einflussbereich der GEKO Systemstahlbau GmbH liegende Gründe, eine Durchführung der vereinbarten Leistung unmöglich ist, kann diese den Auftrag stornieren bzw. Termine verschieben.
Bereits geleistete Zahlungen durch den Kunden werden bei einer Stornierung zur Gänze rückerstattet. Es entstehen daraus keine weiteren Schadenersatzansprüche.

5.2.3. Die GEKO Systemstahlbau GmbH behält sich auf weiteres das Recht vor, dass wenn Kunden durch falsche oder unvollständige Angaben, die Durchführung der vereinbarten Leistung unmöglich machen, den Vertrag zu stornieren. In diesem Fall trägt der Kunde sämtliche entstandenen Kosten zuzüglich etwaiger Schadenersatzansprüche. Geleistete Zahlungen werden einbehalten.

5.2.4. Wird der GEKO Systemstahlbau GmbH nach Vertragsabschluss bekannt, dass sich der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten befindet, so kann die GEKO Systemstahlbau GmbH volle Sicherheit für die Gegenleistung verlangen und falls diese Sicherheit (Bankgarantie, etc.) nicht erbracht wird unter voller Schadenersatzleistung des Auftraggebers vom Vertrag zurücktreten.

6. Werklohntätigkeit von der GEKO Systemstahlbau GmbH

6.1. Auf sämtliche bestehende Geschäftsbeziehungen zwischen der GEKO Systemstahlbau GmbH und deren Geschäftspartnern finden die Bestimmungen des ABGB Anwendung (§ 1151 ff), wonach unter einem „Werkvertrag“ die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt mit folgenden weiteren entscheidenden Kriterien zu verstehen ist. „Verpflichtung zu einer Leistung, deren Erfolg nach eigenem Plane zu bewerkstelligen und mit eigenen Mitteln auch durch Gehilfen und Substituten, aber unter Haftung nicht nur für Sorgfalt, sondern Gewährleistung für Mängel der Arbeit und Übernahme der Gefahr des Misslingens, kurz das Geschäft eines selbständigen Unternehmens und allfällige Versicherungspflicht nach GSVG.“

6.2. Zwecks notwendiger Vermeidung von Missverständnissen, insbesondere hinsichtlich allfälliger sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen, wird darauf hingewiesen, dass einem Dienstvertragsverhältnis nachstehende Kriterien eigen sind, die auf gegenständliche Vertragsverhältnisse gem. Pkt. 1. und 2. keine wie immer geartete Anwendung finden: - dauerndes Verpflichtungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, - Arbeit unter der Leitung und Verfügung und mit den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers, - persönliche Arbeitspflicht und persönlicher Anspruch auf die Arbeit, - Haftung des Arbeitnehmers im Übrigen der Leistung, - Erfolg wie Misserfolg der Arbeit auf Rechnung des Arbeitgebers; Alles in allem genommen somit persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des Arbeitnehmers in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers; - allfällige Versicherungspflicht nach ASVG.

6.3. Die GEKO Systemstahlbau GmbH ist berechtigt sich bei Durchführung ihrer werkvertraglichen Tätigkeit auf eigene Kosten durch andere geeignete Personen, auch wiederum auf werkvertraglicher Basis jederzeit und ohne weiteres Einverständnis des Geschäftspartners vertreten zu lassen. Im Vertretungsfall übernimmt die GEKO Systemstahlbau GmbH deren Entlohnung, für deren Tätigkeit haftet die GEKO Systemstahlbau GmbH gem. ABGB (§ 1313) wie für ihre eigene verantwortliche Tätigkeit. In derartigen Vertretungsfällen entsteht kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen den Geschäftspartnern der GEKO Systemstahlbau GmbH und den von dieser beauftragten Subunternehmern.

6.4. Die Werkverträge liegen in schriftlicher Form zur Einsicht in der Buchhaltung auf.

7. Haftung

Die Haftung der GEKO Systemstahlbau GmbH und deren Subunternehmern/Erfüllungsgehilfen ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Darüber hinaus ist die Haftung betraglich auf jene Summe beschränkt, welche der Deckung der Haftpflichtversicherung von der GEKO Systemstahlbau GmbH bzw. deren Subunternehmern/Erfüllungsgehilfen entspricht.

8. Behördliche Genehmigungen

Notwendige behördliche Genehmigungen (GewO, VeranstaltungsG, Bauordnung, etc.) sind ausschließlich vom Auftraggeber beizuschaffen.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle von der GEKO Systemstahlbau GmbH verwendeten oder zur Verfügung gestellten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der GEKO Systemstahlbau GmbH. Die behält sich das Recht der Entfernung vor, wenn bei Fälligkeit und Mahnung keine Zahlung erfolgt. Die GEKO Systemstahlbau GmbH ist berechtigt gegebenenfalls ihr Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.

10. Datenschutz

Kundenspezifische Daten werden für interne Zwecke elektronisch gespeichert. Die Daten werden ausschließlich intern verwendet und nur in Absprache mit dem Kunden an Dritte weitergegeben.

11. Sonstige Bestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

12. Salvatorische Klausel

Durch die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bedingungen werden die übrigen Bedingungen in ihrer Wirksamkeit nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der nicht rechtwirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu beschließen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder ungültigen Punkte am Nächsten kommen.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für den Bezirk Hermagor, Kärnten. Der Erfüllungsort ist Kötschach-Mauthen. Es gilt österreichisches Recht.

Stand: 01 März 2011 

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